Die rechtlichen Fragen beim Erstellen und Verwerten von NFTs sind vielfältig, zahlreich und mit unzähligen Trugschlüssen verbunden. Es wird also Zeit, dass die rechtliche Auseinandersetzung mit NFTs dort stattfindet, wo sie auch praktisch Anwendung findet: Bei Ersteller:innen und Käufer:innen von NFTs.
Dieser Artikel wird im Folgenden die Fragen klären, was man überhaupt mit einem NFT erwirbt und wie die Vertragsbeziehungen zwischen Künstler:innen (Urheber:innen) und Käufer:innen ausgestaltet werden können.
Grundsätzlich ist ein NFT ein Eintrag auf einer Blockchain, der einzigartig und nicht vervielfältigbar ist. Der Eintrag selbst referenziert auf ein Bild, ein Video oder ein sonstiges Werk. Anders als das NFT ist die Referenzierung aber nicht einzigartig, d.h., der:die Urheber:in kann grundsätzlich auch weitere NFTs mit dem gleichen Werk referenzieren. Man erwirbt mit einem NFT also grundsätzlich weder das (digitale) Original eines Werkes, noch Rechte daran, sondern in erster Linie nur einen Nachweis darüber, Erwerber:in eines exklusiven Blockchain-Eintrages zu sein.
Ein NFT hat als Solches keine (urheber-)rechtliche Relevanz.
Erst durch die vertragliche Ausgestaltung im Smart Contract (Softwareprogramm, welches ohne Intermediär Handlungen ausführen, kontrollieren und Metadaten speichern kann) verpflichtet sich der:die Urheber:in des Referenzobjektes dazu, das Referenzobjekt an das NFT zu knüpfen.
Ein Smart Contract ist kein Vertrag im rechtlichen Sinne, sondern der Mechanismus zur Umsetzung der Verkaufsbedingungen zwischen Künstler:in und NFT-Käufer:in.
Das bedeutet, dass der eigentliche Vertrag im Smart Contract eingebettet ist. Ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem:der Urheber:in erhält weder der:die jenige, der:die das Minting durchführt, noch der:die Käufer:in des NFT irgendwelche Rechte an dem Referenzobjekt.
Was für Rechte hat nun der:die Urheber:in? Wie können diese übertragen werden? Anders als bei Marken oder Patenten kann man das Urheberrecht an “persönlich geistigen Schöpfungen” (Referenzobjekt) nicht vollständig übertragen. Der:die Urheber:in kann aber vertragliche Rechte an den eigenen Werken (Nutzungsrechte) einräumen und diese zeitlich, räumlich und inhaltlich frei ausgestalten. Der zustande kommende Vertrag wird anschließend im Smart Contract eingebettet.
Wie sollte man nun bei der Erstellung des Vertrages vorgehen? Es bietet es sich an, die Lizenzbedingungen in folgender Reihenfolge zu präzisieren:
Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Nutzungsrechte ist der:die Urheber sehr frei, die Rechtsprechung lässt „jede eigenständige und klar abgrenzbare Verwendungsform” zu. Denkbar sind zum Beispiel das Recht, das Werk öffentlich auszustellen, die Verwendung des Werks zu Werbezwecken oder das Recht, Kunstdrucke des Werkes zu verkaufen. . Grob lassen sich folgende Kategorien der Ausgestaltung bilden:
Die Einräumung der Nutzungsrechte kann entweder für immer erfolgen oder zeitlich begrenzt werden, z.B. auf drei Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums fallen die Rechte an den:die Urheber:in zurück. Für den Erwerber eines NFT könnte eine solche Beschränkung eine böse Überraschung darstellen, wenn er z.B. das NFT nach diesem Zeitraum erwirbt und dann ohne Nutzungsrechte da steht.
Die räumliche Ausgestaltung sieht vor, für welches Gebiet die Lizenz gelten soll, also z.B. weltweit oder nur für die Europäische Union oder Deutschland. Eine Beschränkung des Gebiets wird häufig mit einer Wertminderung des NFTs verbunden sein, weil sich nur in diesem Gebiet ansässige Käufer:innen für den Erwerb interessieren werden..
Die Einräumung von exklusiven oder nicht-exklusiven Rechten legt fest, ob ein oder mehrere Lizenznehmer:innen benannt werden können. Erwirbt man beim Kauf eines NFTs ein exklusives Recht, so ist man alleinige:r Rechtsinhaber:in und befindet sich damit in einer eigentümerähnlichen Stellung. Wird vertraglich ein nicht-exklusives Recht eingeräumt, kann es mehrere Lizenznehmer:innen geben. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass sich die Auflage eines NFTs erhöht, wodurch mehrere Käufer:innen dasselbe mit dem NFT vertraglich verbundene Lizenzrecht erwerben können. Seitens des Künstlers oder der Künstlerin steigt das Umsatzpotenzial. Seitens der Käufer:innen kann dadurch jedoch der Wert sinken. Aber aufgepasst: Wertminderung ist nicht zwingend die logische Konsequenz. Die Begehrtheit eines NFTs kann durch soziale Vernetzungen steigen.
Neben vertraglichen Rechten, die sich aus dem Referenzobjekt ableiten (Nutzungsrechte), können auch sonstige Rechte eingeräumt werden. Dabei handelt es sich um vertragliche Regelungen, die sich nicht aus dem Urheberrecht im klassischen Sinne ableiten. Wie so etwas aussehen kann, zeigt das Beispiel der 20-jährigen Tennisspielerin Oleksandra Oliynykova. Die Kroatin versteigerte ein NFT, welches auf ein Stück ihrer Haut referenziert.
Mit dem Kauf des NFTs erwirbt der:die Käufer:in das Recht, den Platz auf ihrer Haut als Werbefläche zu nutzen und es mit Körperkunst zu versehen – ein denkbarer Ansatz von vielen, sonstige Rechte einzuräumen.
Dieser Artikel dient als Einstieg für die rechtliche Auseinandersetzung mit NFTs im metavalue NFT & Metaverse Blog. Zusammen mit Rechtsanwalt Dr. Thomas-Johannes Jochheim wollen wir weitere offene und dringende rechtliche Fragen in dieser neuen und schnell wachsenden Branche klären.
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